Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Sollten Sie als Unternehmer nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sein, eine Jahresbilanz zu erstellen, ist für Sie die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich. In unserer Kanzlei erstellen wir Einnahmen-Überschuss-Rechnungen u.a. für die Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte und Notare, Künstler, Architekten etc.), für Kleingewerbetreibende (kleine Handwerks-, Dienstleistungs- und Handelsbetriebe) und sonstige Selbständige (z.B. Makler und Versicherungskaufleute).
Unsere Leistungen für Sie:
- Gewinnermittlung nach § 4(3) EStG
- Erstellung der Anlagenbuchführung
Ihr Vorteil:
- Zeitersparnis
- Rechtssicherheit für eine mögliche Überprüfung durch das Finanzamt (Betriebsprüfung)
- Optimierte Geltendmachung von steuerlichen Wahlrechten